Ein kürzlich ergangenes Urteil des BAG betrifft die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers, deren Einwilligungserfordernis und die Möglichkeit des Widerufs. Es ist nicht nur für Videoaufnahmen, sondern auch für sonstige Fotos interessant, die für die Werbung - z.B. eine Firmenbroschüre - gemacht werden.
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer
Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen.
Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt
nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber
widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.
Der
Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die
ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern
betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine
Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft
Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet
und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in
dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video
konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und
eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im
September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf
seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte
auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die
Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die
Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die
Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht
zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem
Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in
dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die
Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen
Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf
informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers
erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung
erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein
späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für
diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine
weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese
in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13 -